S C H W U N G 2 8 Betreiber von Snowparks Bei der Benutzung öffentlich zugänglicher Snowparks in Skigebieten gelten die Verkehrssicherungspflichten des Betreibers. In der Regel sind dies die Bergbahnen. Es besteht jedoch keine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung zum Inhalt oder Wortlaut solcher Regeln. Das bedeutet, dass der Betreiber solcher Anlagen in seinem Bereich selbst über diese Regeln entscheidet und somit auch selbst bestimmt, wen er von der Benutzung ausschließen möchte. SNOWPARKS FUNSLOPES600 Das Befahren von Snowparks und Funslopes im Rahmen des Schneesportunterrichts gehört in Tirol zum Angebot der Skischulen. Dabei sind jedoch wichtige Bestimmungen und Empfehlungen zu beachten.
RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc1MzM=