S C H W U N G 2 9 Anwendungsbereich des Tiroler Schischulgesetzes 1995 hinsichtlich der Benutzung von Snowparks und Funslopes Der Einsatz von Lehrkräften in einer Tiroler Skischule hängt a) vom zutreffenden Skigelände laut der Definition von Snowparks und Funslopes und b) von der Qualifikation der Lehrkraft ab. • Kinderbetreuungspersonen dürfen gemäß § 10 Abs. 1 zum Unterweisen von Kindern bis zum 7. Lebensjahr in den Grundfertigkeiten des Skilaufens bzw. Snowboardens auf Pisten und Loipen herangezogen werden. • Ski- und Snowboardlehreranwärter dürfen gemäß § 9 Abs. 1 lit. a Z 3 und lit. b Z 3 nur auf Pisten eingesetzt werden. • Ab der Qualifikation "Landeskilehrer / Snowboardlehrer" ist auch der Schneesportunterricht abseits von Pisten (im freien Skiraum (eingeschränkt entsprechend der Qualifikation) zulässig. 0 Was versteht man unter "Snowparks" und unter "Funslopes? Snowparks (auch „Funparks“, „Terrain Parks“, „Halfpipes“ etc.) sind Sonderflächen im gesicherten Skiraum, die aber nicht als Pisten im eigentlichen Sinne gelten und von diesen räumlich abzugrenzen sind. Sie sind mit anspruchsvollen Hindernissen, Rampen, Schanzen oder Metallelementen ausgestattet und für „geübte“ Schneesportler mit geeigneten Sportgeräten gewidmet. Funslopes sind zwar ebenfalls räumlich abgegrenzt, aber keine Snowparks im eigentlichen Sinn, sondern einfach zu befahrende (Spezial-)Pisten. Sie sind mit einfachen Geländeformen wie Kurven, Wellen oder einfachen Sprüngen gerade im Kinder- und Jugendskiunterricht sehr beliebt und geeignet, das sporttechnische Eigenkönnen freudvoll und spielerisch zu üben und zu vertiefen. Das Befahren von Funslopes kann hinsichtlich der schneesporttechnischen Anforderungen dem einer leichten (blauen) Piste verglichen werden und erfordert die Grundfertigkeiten des Ski- und Snowboardfahrens. Quelle: Beurteilung durch Mag. Dr. Christoph Höbenreich, Sportabteilung Land Tirol
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