SCHWUNG

S C H W U N G 3 0 Welche Mindestqualifikationen sind für den Einsatz von Lehrkräften einer Skischule in Snowparks erforderlich? Ski- und Snowboardlehreranwärter: Sie sind nicht berechtigt, Skiunterricht in ausgewiesenen Snowparks zu erteilen. Dafür fehlt die entsprechende Ausbildung und der Einsatz ist auf Pisten beschränkt. Ab der Qualifikation "Landesskilehrer / Snowboardlehrer": Landesskilehrer und Snowboardlehrer sind gem. § 9 Abs. 1 lit a) und b) berechtigt, auch außerhalb von Pisten Schneesportunterricht zu erteilen. Darüber hinaus erfolgt im Rahmen der Ausbildungen zum Diplomsnowboardlehrer und Diplomskilehrer sowie zum Landesskilehrer und Snowboardlehrer eine Ausbildung im Bereich Freestyle. Ab der Qualifikation Landesskilehrer bzw. Snowboardlehrer sind somit Lehrkräfte an den Tiroler Skischulen berechtigt, Snowparks im Rahmen des Schneesportunterrichts zu befahren bzw. zu nutzen. Betriebsordnung: Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Betriebsordnung hat der Skiischulinhaber Vorkehrungen zu treffen, die die Sicherheit der Gäste unter Berücksichtigung ihres skifahrerischen Könnens und der Gegebenheiten des Skischulgeländes gewährleisten. Hinsichtlich des Einsatzes von Lehrkräften in Snowparks wird zudem eine Rücksprache mit dem jeweiligen Betreiber empfohlen. Dabei ist auch festzulegen, welche Snowparks im jeweiligen Skigebiet von den Lehrkräften befahren werden dürfen.

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