6 5 S C H W U N G Der sogenannte Skilehrer war bereits seit mehreren Jahren in Tirol tätig. Das Aufsichtsorgan des Tiroler Skilehrerverbands ist in diesem Fall bereits im Jahr 2022 tätig geworden. Laut seinem Anwalt war er der Meinung, dass er diese Tätigkeit innerhalb der EU so durchführen dürfe, da seine Homepage, über die er seine Dienste anbot, in Lettland gehostet wurde. Der Angeklagte berief sich darauf, dass er eine eigene Methode entwickelt habe. Er bot sogar die Absolvierung der Tiroler Skilehrerprüfung an. Im Verfahren stellte sich jedoch heraus, dass er keine anerkannte Ausbildung als Skilehrer absolviert hatte, auch nicht in einem anderen EU-Land. Seine Tätigkeit war somit zweifelsfrei illegal und führte zu seiner Verurteilung. Die Antwort lautet nein. Er hätte dafür in Tirol eine Skischulbewilligung benötigt. Eine Tätigkeit im sogenannten Ausflugsverkehr wäre ebenfalls nicht möglich gewesen, da er sich mehrere Jahre in Tirol aufgehalten hat und seine Tätigkeit nicht nur vorübergehend oder gelegentlich ausgeübt hat. Zudem hätte er hierfür eine Niederlassung als Skischule in Lettland oder einem anderen EUStaat benötigt. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, in Tirol entgeltlichen Skiunterricht zu erteilen, wird immer wieder an den Tiroler Skilehrerverband herangetragen. Skilehrer aus dem EU-Raum – selbst höchstausgebildete in ihrem Herkunftsland – sind oftmals der Meinung, dass dies aufgrund der Dienstleistungsfreiheit in der EU zulässig sei. Dies ist jedoch nicht der Fall. Für Tirol gilt der sogenannte „Skischulvorbehalt“, wenn es darum geht, entgeltlichen Skiunterricht zu erteilen. Doch ist der „Skischulvorbehalt“ im Tiroler Schischulgesetz 1995 überhaupt rechtskonform? Das Oberlandesgericht Innsbruck hat in einer Entscheidung (Berufungsgericht, B 1350/10; G 154/87 und VwGH 2011/10/0178) die Rechtmäßigkeit des Skischulvorbehalts im Rahmen des Tiroler Skischulgesetzes (TirSSG) bestätigt. Demnach darf das erwerbsmäßige Erteilen von Skiunterricht ausschließlich durch bewilligte Skischulen erfolgen. Diese Entscheidung stärkt die Position des Skischulvorbehalts und verdeutlicht, dass dieser weder einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz noch einen ungerechtfertigten Eingriff in die Freiheit der Erwerbstätigkeit darstellt. Der Vorbehalt dient dem Schutz der Qualität des Skisports und der Sicherheit der Schüler. Durch die Regulierung der Erteilung von Skiunterricht wird sichergestellt, dass nur qualifizierte und ausgebildete Lehrkräfte im Rahmen bewilligter Skischulen tätig sind. Das Gericht stellte klar, dass Skiunterricht nur im Rahmen der zulässigen Rahmenbedingungen des TirSSG stattfinden darf, um den hohen Standard an Ausbildung und Sicherheit zu gewährleisten. Diese Vorgehensweise ist notwendig, um die Qualität des Skiunterrichts zu garantieren und das Risiko für unerfahrene Skifahrer zu minimieren. Damit wird dem öffentlichen Interesse Rechnung getragen. Was wäre allerdings gewesen, wenn der Lette tatsächlich eine hochwertige Skilehrerausbildung, wie die Diplomskilehrerausbildung nach den Bestimmungen des Tiroler Schischulgesetzes, oder eine gleichwertige Ausbildung absolviert hätte? Hätte er dann in Tirol Skiunterricht erteilen dürfen?
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