S C H W U N G 6 6 Unionsrecht und Dienstleistungsfreiheit Ein weiterer zentraler Punkt des Urteils ist, dass der Skischulvorbehalt nicht im Widerspruch zur europäischen Dienstleistungsfreiheit steht. Der Gerichtshof hat in der Rechtsprechung klargestellt, dass nationale Regelungen, die eine gewisse Marktregulierung vorsehen, zulässig sind, wenn sie dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Qualität der Dienstleistung dienen. Verweis auf relevante Rechtsprechung Das Oberlandesgericht berief sich auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) in den Verfahren B 1350/10 und G 154/87 sowie auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom 11. Oktober 2011 (2011/10/0178). Diese Urteile bestätigen, dass Regelungen wie der Skischulvorbehalt keine unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Sinne des Unionsrechts darstellen. Vielmehr haben sie das Ziel, die Qualität von Dienstleistungen zu sichern und den Schutz der Verbraucher zu gewährleisten. Ablehnung der a. o. Revision Der OGH als Revisionsgericht wies die Berufung der beklagten Partei zurück. Die Vorwürfe der Verfassungswidrigkeit (Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie ungerechtfertigter Eingriff in die Freiheit der Erwerbsbetätigung) und der Unionsrechtswidrigkeit (Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit) wurden vom OGH unter Berufung auf die Rechtsprechung des VfGH (B 1350/10; G 154/87) und des VwGH (2011/10/0178) zum Skischulvorbehalt verworfen. Die vom Beklagten im Verfahren gewünschte grundsätzliche Differenzierung zwischen dem alpinen Skilauf und dem Langlaufen erachtete der OGH, wie bereits das OLG Innsbruck, ebenfalls als nicht angebracht. Fazit Zusammenfassend wurde der Skischulvorbehalt im Tiroler Skischulgesetz von 1995 sowohl vom Oberlandesgericht Innsbruck als auch vom Obersten Gerichtshof (OGH) als Revisionsgericht als gesetzeskonform und im Sinne des öffentlichen Interesses bewertet. Die Entscheidung hebt hervor, dass der Vorbehalt keine Diskriminierung darstellt und mit den europäischen Vorschriften vereinbar ist. Er ist entscheidend für die Gewährleistung von Sicherheit und Qualität im Skiunterricht und schützt sowohl die Lehrkräfte als auch die Schülerinnen und Schüler vor potenziellen Risiken. Das Urteil stärkt somit die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Skischulen in Tirol und bestätigt die Notwendigkeit regulierter Strukturen im Ausbildungsbereich des Skilehrwesens.
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