SCHWUNG

6 9 S C H W U N G Posting aufgefordert, € 4.700 zu zahlen und eine Ehrenerklärung abzugeben. Hintergrund ist, dass Likes die algorithmische Verbreitung verstärken und als „Applaus“ für rechtswidrige Inhalte gelten. • Shitstorm gegen einen Polizisten: Der OGH entschied 2024, dass jeder, der sich an einem „Shitstorm” durch Teilen eines Posts beteiligt, für den ganzen Schaden haftet. Ein Tiroler Polizist wurde bei einer Demo gefilmt und auf Facebook mit falschen Beschuldigungen an den Pranger gestellt. Hunderte User teilten den Post oder setzten zustimmende Kommentare und Likes. Der Polizist, der an der angeblichen Amtshandlung gar nicht beteiligt war, wurde deswegen massiv beschimpft. Er erhielt vom OGH € 3.000 Schadenersatz zugesprochen, weil das Teilen und Kommentieren maßgeblich zur Rufschädigung und Kränkung beigetragen hatten. Was ist erlaubt? Das Recht auf freie Meinungsäußerung bleibt nach wie vor geschützt: Deshalb sind „normale“ Meinungsäußerungen und humorvolle, nicht offensichtlich beleidigende Beiträge zulässig – es kommt immer auf den Kontext an. Fremde Fotos, Musik und Texte: Was darf ich teilen? Die meisten Fotos, Texte, Musikstücke und Videos sind urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen daher nicht über Social Media ohne Einwilligung des Rechteinhabers verbreitet werden. Beispiel: Ein Mitglied einer Skigruppe teilt auf TikTok ein Video mit urheberrechtlich geschützten Bildern und/oder Musik. Das Mitglied haftet dem Rechteinhaber der Musik für Schadenersatz bzw das „angemessene Entgelt“, gleiches kann für jene Mitglieder der Skigruppe gelten, die den Beitrag teilen. 5. Persönlichkeitsrechte Persönlichkeitsrechte sind grundlegende Rechte, die jede Person schützen, insbesondere ihre Würde, Privat- und Intimsphäre sowie ihren Ruf. Diese Rechte sichern ab, dass niemand bloßgestellt, beleidigt oder ohne Erlaubnis mit Fotos oder privaten Informationen in der Öffentlichkeit dargestellt wird. Auf Social Media werden Persönlichkeitsrechte häufig durch Hasspostings, Cybermobbing, die unerlaubte Veröffentlichung von Bildern, Fotos oder Videos („Recht am eigenen Bild“ und „Datenschutz“) oder falsche Tatsachenbehauptungen verletzt. Beispiel: Ein Kursteilnehmer filmt mit dem Smartphone eine Szene auf der Piste, in der ein Skilehrer bei einem Sturz zu sehen ist. Das Video wurde anschließend in einer WhatsApp-Gruppe geteilt und tauchte wenig später mit einer spöttischen Bildunterschrift auf Instagram auf. Der Post könnte das Persönlichkeitsrecht des Skilehrers verletzen, denn niemand muss dulden, ohne Einwilligung gefilmt und online bloßgestellt zu werden. Kinder und Jugendliche: Noch mehr Schutz! Bei Posts mit Bildern von Kindern gelten noch strengere rechtliche und ethische Vorgaben. Hier greift vor allem auch ein strengerer Maßstab im Sinn des Datenschutzes (DSGVO). Grundsätzlich dürfen Kinderfotos nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Sorgeberechtigten veröffentlicht werden – bei älteren oder einsichtsfähigen Kindern zählt auch deren eigene Meinung und es gibt ein Veto-Recht. Folgende Punkte sollten beachtet werden: • Keine Veröffentlichung ohne vorherige Einwilligung durch Eltern und – ab bestimmtem Alter und Einsichtsfähigkeit – auch durch das Kind selbst. • Keine Bilder, die Kinder bloßstellen, entwürdigen oder in unangemessenem Kontext zeigen. • Schutz personenbezogener Daten: Namen, Geburtsdaten, Wohnorte oder Hobbys sollten niemals mit den Fotos online gestellt werden. Im Zweifel gilt Zurückhaltung: Der Schutz des Kindes und seiner Persönlichkeitsrechte steht immer im Vordergrund.

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