S C H W U N G 7 0 RA Dr. Georg Huber, LL.M. GPK Pegger Kofler & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG Maria-Theresien-Straße 24 6020 Innsbruck www.lawfirm.at office@lawfirm.at Rechtliche Folgen bei Verstößen Bei rechtswidrigen Posts sind Schadenersatz, Widerruf und Unterlassungserklärung üblich. Auch schon beim reinen Teilen solcher Posts wird von Gerichten Schadenersatz zugesprochen und die Abgabe einer „Ehrenerklärung“ verlangt. Bei schweren Fällen droht die Verurteilung zur Zahlung mehrerer Tausend Euro sowie die Veröffentlichung des Widerrufs oder der Ehrenerklärung auf den Plattformen (Facebook, Instagram etc.). Diese sind oft öffentlich nachlesbar. Plattformen müssen zudem kritische Inhalte löschen: Nach einer Meldung muss die Plattform in wenigen Stunden bis Tagen reagieren. Wird die Löschung verweigert, können Betroffene das sogenannte (österreichische) Mandatsverfahren nutzen, bei dem Bezirksgerichte rasch entscheiden und sofort vollstreckbare Löschungs- und Unterlassungsbeschlüsse erlassen können. Das österreichische Mandatsverfahren bietet Betroffenen eine schnelle Möglichkeit, die Löschung rechtswidriger Inhalte auf Plattformen durchzusetzen. Beispiel: Ein Pilot wurde durch den beleidigenden Instagram-Post seines Bruders als „fluguntauglich“ hingestellt. Der Pilot wurde deswegen von seinem Arbeitgeber für einen Monat außer Dienst gestellt. Instagram löschte den Post nicht freiwillig. Erst aufgrund eines gerichtlichen Unterlassungsauftrags hat Instagram die Beiträge in Österreich gesperrt. Dieses „Pilotverfahren“ zeigt: Wer ernsthaft durch Social Media verletzt wird, kann sich mit Hilfe des Gerichts schnell und wirksam schützen. Straftatbestände In Österreich gibt es mehrere Straftatbestände, die Hass im Netz, Cybermobbing und Upskirting sanktionieren. Hasspostings und Cybermobbing können zum Beispiel als gefährliche Drohung, beharrliche Verfolgung/Stalking, Beleidigung, üble Nachrede oder als Verhetzung gerichtlich strafbar sein. Upskirting – das unerlaubte Fotografieren intimer Bereiche ohne Zustimmung – ist als „unbefugte Bildaufnahme“ (§ 120a StGB) mit einem speziellen Straftatbestand verboten. Geld- und Haftstrafen drohen. Tipps für Social Media-Nutzer • Keine Fotos posten, die andere bloßstellen oder peinlich sind. • Keine Veröffentlichung von Inhalten über Kinder oder Jugendliche ohne vorherige Einwilligung der Eltern und – ab bestimmtem Alter und Einsichtsfähigkeit – auch des Kindes selbst. • Musik, Texte, Bilder, Videos nur mit expliziter Erlaubnis des Rechteinhabers teilen oder liken. • Hass-, Hetz- oder Falschmeldungen dokumentieren (Screenshot) und melden. • Keine Likes oder Emojis (Daumen hoch) bei beleidigenden, diffamierenden oder verhetzenden oder sonstigen Inhalten, die Persönlichkeitsrechte verletzen. • Keine Beteiligung an Shitstorms, besonders wenn dadurch in die Persönlichkeitsrechte einer Person eingegriffen wird.
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